Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.05.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2014 bezüglich des Streitjahres 2010 wird der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.03.2011 zu ändern und Aufwand für Pflegeleistungen in Höhe von 6.000 Euro gem. § 35a EStG zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 6/7 und der Beklagte 1/7.
Die Revision wird hinsichtlich des Streitjahres 2010 zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten, ob die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 bis 2012 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geändert werden können.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|