I. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 teilte der Senat den Beteiligten gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, er halte einstimmig die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Den Beteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2006 eingeräumt.
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