OLG München - Beschluss vom 12.07.2019
31 Wx 213/17
Normen:
AktG §§ 304 f.;
Fundstellen:
AG 2020, 56
NZG 2020, 22
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 22066/02

Ausgleich außenstehender Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragesNet Asset Value als grundsätzlich geeignete BewertungsmethodeErtragswertverfahren und Discounted-Cash-Flow-Verfahren

OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 213/17

DRsp Nr. 2019/12588

Ausgleich außenstehender Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Net Asset Value als grundsätzlich geeignete Bewertungsmethode Ertragswertverfahren und Discounted-Cash-Flow-Verfahren

1. Der Net Asset Value (NAV) kann insbesondere bei vermögensverwaltenden und Immobiliengesellschaften eine zur Schätzung des Unternehmenswertes grundsätzlich geeignete Bewertungsmethode sein.2. Es handelt sich beim NAV um einen in der Wirtschaftswissenschaft allgemein anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Bewertungsansatz, bei welchem sich der Unternehmenswert aus der Summe der einzelnen Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten ableitet, wobei die Marktwerte der einzelnen Assets von deren jeweiligen voraussichtlichen Erträgen bzw. Zahlungsströmen abhängen. Dementsprechend stellt der NAV zwar vordergründig ein Einzelbewertungsverfahren dar, greift im Einzelnen jedoch regelmäßig auf das Ertragswertverfahren bzw. das Discounted Cash Flow-Verfahren zurück.

Tenor

1.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1), 2), 6) und 8) werden zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.815.793,00 festgesetzt.

Normenkette:

AktG §§ 304 f.;

Gründe

I.