Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, macht gegen die beklagte Stadt einen Restvergütungsanspruch für den Bau einer Schule im Beitrittsgebiet sowie einen Anspruch auf Ausgleich der Umsatzsteuer geltend.
Mit Objektvertrag Nr. 13 vom 25. November/7. Dezember 1988 zum langfristigen Wirtschaftsvertrag Nr. O/G/8250/88 beauftragte der Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungs- und Gesellschaftsbau beim Rat der beklagten Stadt (im folgenden:
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