OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2023
2 ARs 41/22
Normen:
BRAGO § 97; StPO § 140;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Js 7309/18

Ausgleich unzumutbarer Benachteiligung des Pflichtverteidigers durch PauschgebührPauschgebühr nach § 51 RVG als AusnahmefallÜberdurchschnittlicher Aktenumfang als Grund für PauschgebührUnzumutbarkeit für Pflichtverteidiger bei Verweis auf gesetzliche Gebühren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 2 ARs 41/22

DRsp Nr. 2023/8863

Ausgleich unzumutbarer Benachteiligung des Pflichtverteidigers durch Pauschgebühr Pauschgebühr nach § 51 RVG als Ausnahmefall Überdurchschnittlicher Aktenumfang als Grund für Pauschgebühr Unzumutbarkeit für Pflichtverteidiger bei Verweis auf gesetzliche Gebühren

1. Sinn und Zweck der Pauschgebühr nach § 51 RVG ist nicht dem Pflichtverteidiger einen Vorteil zu verschaffen, sondern eine unzumutbare Benachteiligung zu verhindern. 2. § 51 RVG soll dem Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr zusprechen, wenn das Verfahren für ihn wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit und der zeitlichen Beanspruchung mit gesetzlichen Gebühren nicht abdeckbar ist und deshalb ein unzumutbares Sonderopfer bedeuten würde. 3. Ein überdurchschnittlich umfangreicher Akteninhalt alleine begründet noch keinen Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG.

Tenor

Der Antrag vom 15. Juni 2022 auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAGO § 97; StPO § 140;

Gründe

I.