Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund eines im Arbeitsvertrag zugesagten Zuschusses zum Kurzarbeitergeld auf 70 % des Nettogehalts verpflichtet ist, den Kläger von Belastungen freizustellen, die sich aus dem steuerlichen Progressionsvorbehalt für Kurzarbeitergeld ergeben.
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