BFH - Beschluss vom 24.04.2012
IV B 84/11
Normen:
EStG § 10d; EStG § 15 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1313
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 12366/07

Ausgleich von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung mit anderen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen IV B 84/11

DRsp Nr. 2012/10792

Ausgleich von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung mit anderen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb

1. NV: Die Regelung des § 15 Abs. 4 EStG, wonach Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen, ist sowohl mit der Verfassung als auch mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften bzw. der heutigen Europäischen Union vereinbar. 2. NV: Zu den Darlegungsvoraussetzungen einer Divergenzrüge und einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht. 3. NV: Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG das Beteiligtenvorbringen umfänglich zur Kenntnis genommen hat, auch wenn nicht alle Argumente in den Entscheidungsgründen aufgegriffen werden.

Normenkette:

EStG § 10d; EStG § 15 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom 23. März 2012 und vom 20. April 2012 keinen Erfolg. Die von den Klägern erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.