Die Beschwerde hat auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom 23. März 2012 und vom 20. April 2012 keinen Erfolg. Die von den Klägern erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
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