BFH - Urteil vom 23.10.2013
I R 79/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 4; GewStG § 10 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2757/09

Ausgleichs- bzw. Vortragsfähigkeit von Verlusten infolge einer Anteilsübertragung; Begriff der Sanierung i.S. von § 8 Abs. 4 S. 3 KStG 2002

BFH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen I R 79/12

DRsp Nr. 2014/2766

Ausgleichs- bzw. Vortragsfähigkeit von Verlusten infolge einer Anteilsübertragung; Begriff der Sanierung i.S. von § 8 Abs. 4 S. 3 KStG 2002

NV: Wächst einer nach ihrem Unternehmenszweck vermögensverwaltend tätigen Kapitalgesellschaft, die als Kommanditistin mit Kapitalbeteiligung (17 %) Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen (GmbH & Co.) KG ist, der Betrieb der KG nach dem Ausscheiden der übrigen KG-Gesellschafter an, wird der ursprüngliche Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft "sanierungsschädlich" eingestellt. Das Erzielen mitunternehmerischer gewerblicher Einkünfte prägt den bisherigen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft als Grundlage ihrer im eigenen Namen ausgeübten Tätigkeit (als Gegenstand ihrer wirtschaftlichen Identität) nicht.

Von einer Sanierung des Geschäftsbetriebs i.S. von § 8 Abs. 4 S. 3 KStG 2002 kann nicht ausgegangen werden, wenn der ursprüngliche Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt worden ist und der Gegenstand der Gesellschaft wesentlich verändert wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4; GewStG § 10 Abs. 6;

Gründe