OLG Hamm - Urteil vom 23.02.2017
18 U 101/16
Normen:
HGB §§ 84 ff.; HGB § 92; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 89b Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 145/14

Ausgleichsanspruch aus einem Handelsvertretervertrag oder VersicherungsvertretervertragKündigung eines AgenturvertragesAußergewöhnliche Bemühungen für eine ZugangsverhinderungZuvorkommen einer EigenkündigungTatbestandliche Voraussetzungen eines Übergangs der Vertragspartnerschaft für einen Agenturvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 18 U 101/16

DRsp Nr. 2020/14393

Ausgleichsanspruch aus einem Handelsvertretervertrag oder Versicherungsvertretervertrag Kündigung eines Agenturvertrages Außergewöhnliche Bemühungen für eine Zugangsverhinderung Zuvorkommen einer Eigenkündigung Tatbestandliche Voraussetzungen eines Übergangs der Vertragspartnerschaft für einen Agenturvertrag

1. § 89b Abs. 3 HGB ist eine Ausnahmevorschrift und deshalb eng auszulegen; eine nicht mehr wirksam gewordene Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund kann nicht mehr zu einem Ausschluss des Ausgleichs führen, sondern nur noch im Rahmen des Billigkeitsausgleichs berücksichtigt werden kann.2. Dies gilt aber nicht, wenn ein Handelsvertreter zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Unternehmers schon abgegeben ist, durch außergewöhnliche Bemühungen ihrem Zugang durch eine Eigenkündigung zuvorkommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das 17.5.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.