Streitig ist, ob die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 16 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versteuern hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 2000 gegründet und hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Dezember bis 30. November. Gesellschafter der Klägerin waren ab Gründung bis zum 19. April 2004 die V-AG mit einem Stammkapitalanteil von 20.000 EUR (80 %) und Herr S mit einem Stammkapitalanteil von 5.000 EUR (20 %).
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