FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2019
4 K 1734/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3a; EStG § 21 Ab s. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1045

Ausgleichszahlung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Steuerrecht; Swapkosten; Umschuldung; wirtschaftlicher Zusammenhang; Zur Abzugsfähigkeit von Swapkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 4 K 1734/17

DRsp Nr. 2019/6962

Ausgleichszahlung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Steuerrecht; Swapkosten; Umschuldung; wirtschaftlicher Zusammenhang; Zur Abzugsfähigkeit von Swapkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ausgleichszahlungen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn der vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung eine Umschuldung zugrunde liegt.

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2017 wird dahingehend geändert, dass Aufwendungen in Höhe von 171.750,00 Euro aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines Zinssatzswaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3a; EStG § 21 Ab s. 1 Nr. 1;

Tatbestand