FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2002
8 K 881/01
Normen:
EStG § 24 Nr. 1c ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
DB 2003, 691
DStRE 2003, 399
EFG 2003, 319

Ausgleichszahlung; Handelsvertreter; Horizontaler Verlustausgleich - Horizontaler Verlustausgleich gem. § 34 EStG bei Handelsvertreter

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 8 K 881/01

DRsp Nr. 2003/673

Ausgleichszahlung; Handelsvertreter; Horizontaler Verlustausgleich - Horizontaler Verlustausgleich gem. § 34 EStG bei Handelsvertreter

1. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören gem. § 24 Nr. 1c EStG Entschädigungen, die als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gewährt worden sind. 2. § 24 EStG enthält keine Bestimmung dergestalt, dass sich die außerordentlichen Einkünfte um einen etwaigen laufenden Verlust aus der Tätigkeit als Handelsvertreter ermäßigen. 3. Um die weitestgehende Wirkung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte zu erreichen, werden diese grds. wie eine selbständige Art. von Einkünften behandelt und zum Ausgleich mit negativen Einkünften derselben oder anderer Einkunftsarten erst herangezogen, wenn alle voll steuerpflichtigen Einkünfte bereits mit Verlusten ausgeglichen worden sind. 4. Die Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt ausdrücklich, dass zur Ermittlung der anzusetzenden Einkommensteuer die außerordentlichen Einkünfte (erst) vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen sind - was zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen führt -, und nicht (schon) mit den negativen Einkünften derselben Einkunftsquelle zu verrechnen sind.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1c ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 89b ;

Tatbestand: