I.
Die Kläger sind durch Bescheid vom 16.1.2001 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1999 zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob eine Abfindung nach § 89 b Handelsgesetzbuch - HGB - zu Recht gemäß § 34 Einkommensteuergesetz - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung besteuert wurde.
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