FG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2005
15 K 6297/03 L
Normen:
EStG § 3 Nr. 63 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1769

Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Verschmelzung von Versorgungskassen als Arbeitslohn - Arbeitslohn; Ausgleichszahlungen; Zusatzversorgungskasse; Verschmelzung; Umlagefinanzierung; Bahn-Urteil; Kapitaldeckungsverfahren; Versorgungskasse

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 15 K 6297/03 L

DRsp Nr. 2005/17509

Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Verschmelzung von Versorgungskassen als Arbeitslohn - Arbeitslohn; Ausgleichszahlungen; Zusatzversorgungskasse; Verschmelzung; Umlagefinanzierung; Bahn-Urteil; Kapitaldeckungsverfahren; Versorgungskasse

1. Im Wege der Umlagefinanzierung geleistete Arbeitgeberbeiträge an eine Zusatzversorgungskasse unterliegen auch mit dem Anteil der Lohnsteuerpflicht, der anlässlich der Verschmelzung zweier kommunaler Versorgungskassen zum Ausgleich der unterschiedlichen Deckung des Verpflichtungsbestandes als Mehrbetrag für die Versicherten der untergegangenen Kasse zu zahlen ist. 2. Ein solcher Sachverhalt ist nicht mit der dem "Bahn-Urteil" des BFH vom 30.05.2001 VI R 159/99 (BStBl II 2001, 815) zugrunde liegenden Gestaltung vergleichbar, dass aufgrund gesetzlicher Schließung des Versichertenbestandes und Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren ein erhöhter Umlagesatz entrichtet werden muss. 3. Beitragsleistungen an Versorgungseinrichtungen sind nur dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn sie im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Einordnung von Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als Arbeitslohn.