FG Münster - Urteil vom 31.03.2014
1 K 2795/13 E
Normen:
EStG § 19 Abs 1 EStG;

Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 2795/13 E

DRsp Nr. 2014/12713

Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn

Eine Ausgleichszahlung, die vom Arbeitgeber für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit eines Feuerwehrbeamten anstelle von Freizeitausgleich gezahlt wird, ist kein steuerfreier Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 19 Abs 1 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Schadensersatzzahlung steuerfrei zu belassen ist.

Der Kläger ist als Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).