Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Schadensersatzzahlung steuerfrei zu belassen ist.
Der Kläger ist als Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).
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