FG Münster - Urteil vom 31.03.2014
1 K 3820/13 E
Normen:
EStG § 19 Abs 1 EStG;

Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 3820/13 E

DRsp Nr. 2014/12716

Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn

Eine Ausgleichszahlung, die vom Arbeitgeber für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit eines Feuerwehrbeamten anstelle von Freizeitausgleich gezahlt wird, ist kein steuerfreier Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 19 Abs 1 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Schadensersatzzahlung steuerfrei zu belassen ist.

Die Kläger werden als Eheleute mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EinkommensteuergesetzEStG –) zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist als Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt beschäftigt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 39.636,00 EUR. Gleichzeitig beantragte er den in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Betrag i. H. v. 13.213,00 EUR (Versorgungsbezüge für mehrere Jahre) steuerfrei zu belassen, da es sich insoweit nicht um Arbeitslohn, sondern eine steuerfreie Entschädigung handele. Bei diesem Betrag handelt es sich um mit Abhilfebescheid vom 29.10.2012 festgesetzte Ausgleichszahlungen der Stadt für in den Jahren 2002 bis 2006 rechtswidrig zu viel geleistete Mehrarbeit.