BGH - Urteil vom 08.08.2017
X ZR 101/16
Normen:
ZPO § 5; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 563 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3; VO Nr. 261/2004/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); VO Nr. 261/2004/EG Art. 7 Abs. 1; FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
JZ 2017, 772
MDR 2017, 1270
NJW-RR 2017, 1453
VersR 2018, 252
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 1199/15
LG Frankfurt/Main, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 222/15

Ausgleichzahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Ersatzanspruch für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort bei einer Flugverspätung; Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erlittenen irreversiblen Zeitverlusts und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten; Verdienstausfall infolge der Verspätung; Anwendung der Flugastrechteverordnung bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen; Addition des Werts erfolglos gebliebener Haupt- und Hilfsanträge bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts

BGH, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen X ZR 101/16

DRsp Nr. 2017/13356

Ausgleichzahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Ersatzanspruch für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort bei einer Flugverspätung; Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erlittenen irreversiblen Zeitverlusts und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten; Verdienstausfall infolge der Verspätung; Anwendung der Flugastrechteverordnung bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen; Addition des Werts erfolglos gebliebener Haupt- und Hilfsanträge bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts

GKG § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 Satz 2