FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2022
13 K 1541/20 G
Normen:
AO § 45 Abs. 1;

Ausgliederung zur Aufnahme als besondere Übertragungsart mit der Bezeichnung partielle Gesamtrechtsnachfolge

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 13 K 1541/20 G

DRsp Nr. 2023/12625

Ausgliederung zur Aufnahme als besondere Übertragungsart mit der Bezeichnung "partielle Gesamtrechtsnachfolge"

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1;

Tatbestand

Herr S. E. betrieb unter der Firma Y. E. e. K. als Einzelunternehmer einen ...Großhandel in R. und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Er, die Klägerin und die Komplementärin der Klägerin schlossen am 03.12.2018 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, durch den S. E. das Vermögen des von ihm betriebenen Einzelunternehmens als Gesamtheit gem. § 123 Abs. 3, 152 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Klägerin gegen Gewährung eines Kommanditanteils an der Klägerin übertrug (Ausgliederung zur Aufnahme). Die entsprechende Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts R. erfolgte am 09.08.2019.

Bereits im November 2018 hatte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung R. eine Betriebsprüfung (Bp) bei S. E. für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 begonnen. Bei dieser traf es mit Bp-Bericht vom 08.02.2019 folgende Feststellungen: