LG München I, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 9806/16
Auskehr einer von einem Bevollmächtigten vereinnahmten ArbeitgeberzahlungAufrechnung mit anwaltlichen GebührenforderungenSchlechterfüllung eines AnwaltsdienstvertragsBelehrung über die Höhe der entstehenden Gebühren
OLG München, Endurteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 15 U 318/18 Rae
DRsp Nr. 2019/9488
Auskehr einer von einem Bevollmächtigten vereinnahmten ArbeitgeberzahlungAufrechnung mit anwaltlichen GebührenforderungenSchlechterfüllung eines AnwaltsdienstvertragsBelehrung über die Höhe der entstehenden Gebühren
1. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren zu verlangen.2. Der Auftraggeber kann die vereinbarte Vergütung nicht wie im Fall des § 634BGB mindern.3. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers entfällt, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist.4. Es besteht keine Zahlungsverpflichtung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht pflichtgemäß über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt hat.5. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann ein Rechtsanwalt verpflichtet sein, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. 2. 3. II. III. IV. V.
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