OLG München - Endurteil vom 05.06.2019
15 U 319/18 Rae
Normen:
BGB § 667; BGB § 675; BGB § 611; BGB § 634;
Fundstellen:
DStRE 2020, 640
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 10072/16

Auskehr einer von einem Bevollmächtigten vereinnahmten ArbeitgeberzahlungAufrechnung mit anwaltlichen GebührenforderungenSchlechterfüllung eines AnwaltsdienstvertragsBelehrung über die Höhe der entstehenden GebührenParallelentscheidung zu OLG München 15 U 318/18 Rae v. 02.05.2019

OLG München, Endurteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 15 U 319/18 Rae

DRsp Nr. 2019/9489

Auskehr einer von einem Bevollmächtigten vereinnahmten Arbeitgeberzahlung Aufrechnung mit anwaltlichen Gebührenforderungen Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags Belehrung über die Höhe der entstehenden GebührenParallelentscheidung zu OLG München 15 U 318/18 Rae v. 02.05.2019

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 14 % und der Beklagte 86 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 667; BGB § 675; BGB § 611; BGB § 634;

Gründe

I.

1. 2.