Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
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