Der Antrag, das Gericht möge nach Art. 15 DSGVO Auskunft über personenbezogene Daten in Form der Überlassung vollständiger Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des Beklagten, den Rechtsbehelfsakten des Beklagten und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten erteilen, wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin ist eine im Jahr 19xx gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die xxxxxxxx ist. Am 21. September 2021 hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2011-2014 erhoben, mit der sie begehrt, dass aus ihrer Sicht als Zuschüsse zu behandelnde Zahlungen Dritter nicht als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches berücksichtigt werden.
In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin zudem (Bl. 2),
das Finanzgericht möge ihr nach Art. 15 DSGVO Auskunft über personenbezogene Daten in Form der Überlassung vollständiger Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des Beklagten, den Rechtsbehelfsakten des Beklagten und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten erteilen.
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