Streitig ist, ob der Beklagte den auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Der Beklagte führte bei den Firmen A sowie B für die Jahre 2014 bis 2016 eine Betriebsprüfung durch. Nach deren Feststellungen lägen verdeckte Gewinnausschüttungen in Bezug auf Reisekosten nach C im Jahr 2014 sowie bezogen auf die Unangemessenheit der Vorstandsvergütung in den Jahren 2015 und 2016 vor.
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