FG Thüringen - Urteil vom 22.02.2022
4 K 660/20
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 14 Abs. 5 S. 1 Buchst. b); AO § 32c Abs. 2;

Auskunft über personenbezogene Daten und andere Informationen bei Finanzbehörden; Kein Anspruch auf die unbegrenzte und unspezifizierte Datenauskunft; Verweigerung der Datenauskunft als exzessiv

FG Thüringen, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 4 K 660/20

DRsp Nr. 2022/14185

Auskunft über personenbezogene Daten und andere Informationen bei Finanzbehörden; Kein Anspruch auf die unbegrenzte und unspezifizierte Datenauskunft; Verweigerung der Datenauskunft als exzessiv

Normenkette:

DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 14 Abs. 5 S. 1 Buchst. b); AO § 32c Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO -, ABl. L 119 vom 04.05.2016, 1) gestützten Antrag des Klägers auf kostenfreie Überlassung von Ablichtungen aller beim Beklagten gespeicherter Informationen betreffend des Klägers, der Firmen A sowie der B auf der Grundlage des § 32c Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu Recht abgelehnt hat, insbesondere ob diese Regelung des nationalen Steuergesetzgebers europarechtskonform ist.

Der Beklagte führte bei den Firmen A sowie B für die Jahre 2014 bis 2016 eine Betriebsprüfung durch. Nach deren Feststellungen lägen verdeckte Gewinnausschüttungen in Bezug auf Reisekosten nach C im Jahr 2014 sowie bezogen auf die Unangemessenheit der Vorstandsvergütung in den Jahren 2015 und 2016 vor.

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