BVerwG - Urteil vom 25.02.2022 10 C 4.20 (7 C 31.17)
Normen:
AO § 32c Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 108 Abs. 5 S. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) und Buchst. j); IFG NRW § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5152/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 29/17
Auskunftsanspruch eines bestellten Insolvenzverwalters auf steuerrelevante Informationen über den Insolvenzschuldner zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen vom zuständigen Finanzamt; Wahrung des Steuergeheimnisses
BVerwG, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 10 C 4.20 (7 C 31.17)
DRsp Nr. 2022/9117
Auskunftsanspruch eines bestellten Insolvenzverwalters auf steuerrelevante Informationen über den Insolvenzschuldner zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen vom zuständigen Finanzamt; Wahrung des Steuergeheimnisses
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass der § 32e, § 32c Abs. 1 Nr. 2AO folgt aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG.2. Durch § 32eAO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15DSGVO mittels Rechtsfolgenverweisung auf Informationszugangsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben.3. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO steht einer nationalen Regelung, die Beschränkungen von Betroffenenrechten und von Informationspflichten im Interesse der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Behörden vorsieht, nicht entgegen.4. Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche ist von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO erfasst.5. § 32c Abs. 1 Nr. 2AO ist nach seinem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass die Formulierung "geltend gemacht" auch "noch geltend zu machende" bzw. "mögliche" Ansprüche umfasst.6. § 32c Abs. 1 Nr. 2AO kann auch auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden.
Tenor
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