Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf weitergehende Auskünfte hat.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16.08.2018 bei der Beklagten - dem Bayerischen Landesamt für Steuern (Landesamt, die beklagte Behörde) - Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Mit Bescheid vom 14.09.2018 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass es den Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Landesamt aus dem Zeitraum von 2011 bis 2017 gespeichert habe und hierzu auch interne Stellungnahmen und Aktenvermerke vorlägen. Eine weitere Auskunft sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der Antrag des Klägers auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO werde abgelehnt, da die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrages erfolge.
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