LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2021
26 Ta (Kost) 6110/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
NZA-RR 2021, 269
NZA-RR 2021, 524
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12278/20

Auskunftsanspruch nicht von vermögensrechtlicher Natur500 Euro Streitwert bei reinem Informationsinteresse5000 Euro Streitwert bei höherem oder geringerem Interesse (Vorbereitung von Klagen)Bewertung des Klageantrags anhand aller Umstände des Einzelfalls

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6110/20

DRsp Nr. 2021/5593

Auskunftsanspruch nicht von vermögensrechtlicher Natur 500 Euro Streitwert bei reinem Informationsinteresse 5000 Euro Streitwert bei höherem oder geringerem Interesse (Vorbereitung von Klagen) Bewertung des Klageantrags anhand aller Umstände des Einzelfalls

1. Der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen, wobei in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse der Wert von 5.000 € eine Orientierung bieten kann. Dabei darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände aber nicht aus den Augen verloren werden. In dieses sind die Anträge der klagenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einzuordnen (vgl. BGH 26. November 2020 - III ZR 124/20, Rn. 11). 2. Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 15 DS-GVO kommen unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht. Geht es um das reine Informationsinteresse ist ein Betrag in Höhe von 500 Euro angemessen (vgl. LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 - 4 Ta 413/19, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 - 5 Ta 123/19, Rn. 9; LAG Nürnberg 28. Mai 2020 - 2 Ta 76/20, Rn. 14).