BFH - Urteil vom 22.02.2000
VII R 73/98
Normen:
AO (1977) § 92 S. 1, 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1, 2, § 249 Abs. 2 S. 1, § 332 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1557
BFHE 191, 211
BStBl II 2000, 366
NJW 2001, 245
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

BFH, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen VII R 73/98

DRsp Nr. 2000/5704

Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

»1. Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO 1977 sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig. 2. Eine Rangfolge, welche von mehreren --möglicherweise-- als Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Personen in Anspruch zu nehmen ist, schreibt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht vor. Die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung bedarf jedoch einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftsverpflichteter ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche. Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens ist in der Regel auch dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftlicher Interessen verbunden ist. 3. Über die Begründungserfordernisse des § 93 Abs. 1 und 2 AO 1977 hinaus ist eine Begründung des Auskunftsersuchens dazu, warum das FA einen bestimmten Auskunftspflichtigen vor einem anderen Auskunftsverpflichteten in Anspruch nimmt, nur erforderlich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der andere vorrangig in Anspruch zu nehmen sein könnte.«

Normenkette:

AO (1977) § 92 S. 1, 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1, 2, § 249 Abs. 2 S. 1, § 332 ;

Gründe: