FG Niedersachsen - Urteil vom 27.08.2013
8 K 78/12
Normen:
AO § 93;

Auskunftsersuchen nach § 93 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 8 K 78/12

DRsp Nr. 2014/67

Auskunftsersuchen nach § 93 AO

Bei Überprüfung der Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit ist zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits zu unterscheiden. Die Angaben über Personen- und Auftragsdaten von Auftraggebern im Zusammenhang mit dem Rotlichtbereich aus der Rubrik „Kontakte” mit dem Ziel der Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse, unterfällt grundsätzlich dem Aufgabenbereich des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Kontrollmitteilungen über die Anzeigenaufgabe ermöglichen dem für die Besteuerung zuständigen FA die Kontrolle, ob die jeweils im Rotlichtbereich tätige Person als Stpfl. erfasst ist und ob die erzielten Einnahmen einer ordnungsgemäßen Besteuerung unterworfen werden. Ein (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag verstößt nicht ohne weiteres gegen das Grundrecht der Pressefreiheit. Das Auskunftsersuchen ist indes zu unbestimmt, soweit für den Empfänger nicht hinreichend erkennbar ist, nach welchen Kriterien die Auskunft zu erteilen ist.

Normenkette:

AO § 93;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerfahndung ein rechtmäßiges Sammelauskunftsersuchen gegenüber der Klägerin erlassen hat.