FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.07.2002
4 V 3074/02 AE (KV)
Normen:
AO § 118 Satz 1 ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; AO § 93 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 5 ; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4 ; PassG § 7 Abs. 2 ; PassG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1130

Auskunftsersuchen; Passbehörde; Steuerrückstand; Steuergeheimnis; Einstweilige Anordnung; Subsidiarität - Mitteilung von Steuerrückständen an Passbehörde durch Finanzbehörde verletzt nicht das Steuergeheimnis

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 4 V 3074/02 AE (KV)

DRsp Nr. 2002/13762

Auskunftsersuchen; Passbehörde; Steuerrückstand; Steuergeheimnis; Einstweilige Anordnung; Subsidiarität - Mitteilung von Steuerrückständen an Passbehörde durch Finanzbehörde verletzt nicht das Steuergeheimnis

1. Die Untersagung von Auskunftsersuchen der Finanzbehörde an Dritte kann wegen der Subsidiarität gegenüber der Aussetzung der Vollziehung des hierin liegenden Verwaltungsakts nicht zulässigerweise im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfolgt werden. Diese vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit steht auch einem vorbeugenden Unterlassungsverlangen entgegen, wenn das Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung zumutbar erscheint. 2. Die Finanzbehörde ist befugt, zur Erwirkung passbeschränkender Maßnahmen Abgabenrückstände gegenüber der Passbehörde zu offenbaren, wenn der Steuerpflichtige sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland seinen steuerlichen Verpflichtungen entzieht.

Normenkette:

AO § 118 Satz 1 ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; AO § 93 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 5 ; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4 ; PassG § 7 Abs. 2 ; PassG § 8 ;

Tatbestand:

I.