»1. Ist dem BfF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO 1977 i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1EGAHiG. Es kommt auch nicht darauf an, ob das BfF sich die vorhandenen Informationen in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise hätte beschaffen können, wenn es sie noch nicht hätte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).2. Die FG haben in einem Verfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5EGAHiG zu prüfen, ob die weiterzugebenden Informationen über legitimationsgeprüfte Konten i.S. von § 154 Abs. 2AO 1977 im Rahmen einer vorangegangenen Steuerfahndungsprüfung bei einem Kreditinstitut unter Verstoß gegen § 30a Abs. 3AO 1977 erlangt worden sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss in BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
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