BFH - Urteil vom 05.10.2006
VII R 63/05
Normen:
AO (1977) § 93 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 208 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 370
BB 2007, 814
BFH/NV 2007, 530
BFHE 215, 40
BStBl II 2007, 155
DB 2007, 895
DStR 2007, 252
NJW 2007, 1308
PharmR 2007, 124
wistra 2007, 189
wistra 2007, 396
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 21/05

Auskunftspflicht Dritter im Rahmen der Steuerfahndung

BFH, Urteil vom 05.10.2006 - Aktenzeichen VII R 63/05

DRsp Nr. 2007/2511

Auskunftspflicht Dritter im Rahmen der Steuerfahndung

»1. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle nach § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 kann auch dann vorliegen, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind. Eine nur geringe Anzahl bereits festgestellter Steuerverkürzungen allein steht dann der Aufnahme von Vorfeldermittlungen nicht entgegen. 2. Die Befragung Dritter, auch wenn sie mit den möglichen Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, ist --ohne dass es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte-- gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung aufgrund ihrer Vorerkenntnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.«

Normenkette:

AO (1977) § 93 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 208 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: