Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, Sammelauskunftsersuchen
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 9 K 343/14
DRsp Nr. 2015/17030
Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, Sammelauskunftsersuchen
Zur Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an Dritte.Eine Auskunft von nicht am Besteuerungsverfahren beteiligter Personen darf die FinVerw nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist.Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere etc., die sich im Herrschaftsbereich des Auskunftspflichtigen befinden, stehen ihm nicht allein deshalb nicht zur Verfügung, weil sich der Auskunftspflichtige zivilrechtlich gegenüber Dritten zu deren Geheimhaltung verpflichtet hat.Die Grundsätze gelten gleichermaßen für elektronisch gespeicherte, Dritte betreffende Daten, auf die der Auskunftspflichtige berechtigterweise zugreifen kann.Entsprechende Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO – auch Sammelauskunftsersuchen – darf auch die Steufa-Stelle zur Sachverhaltsermittlung i.R. ihres Aufgabenbereichs stellen.
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