FG München - Urteil vom 04.04.2003
12 K 2867/96
Normen:
DBA-Zypern Art. 5 Abs. 2a, Abs. 3e, Abs. 3a Art. 15 Abs. 2 b, Abs. 2c Art. 7 Abs. 1 S. 1 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2c ; EStG § 1 Abs. 1 § 15 ; AO 1977 § 8 § 12 ;

Ausländische Betriebsstätte eines Werbeverkaufsveranstalters; Gewinnfeststellung 1986 - 1991 Gewerbesteuermessbetrag 1986 - 1991 Einkommensteuer 1986 - 1991 (H.B.) Einkommensteuer 1986 - 1991 (A.M.)

FG München, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 12 K 2867/96

DRsp Nr. 2005/4827

Ausländische Betriebsstätte eines Werbeverkaufsveranstalters; Gewinnfeststellung 1986 - 1991 Gewerbesteuermessbetrag 1986 - 1991 Einkommensteuer 1986 - 1991 (H.B.) Einkommensteuer 1986 - 1991 (A.M.)

Ein deutscher Staatsangehöriger mit inländischem Wohnsitz, der auf Zypern Werbeverkaufsveranstaltungen für Betten der gehobenen Preisklasse in gemieteten Hotelräumlichkeiten durchführt und versucht diese an Urlauber aus dem deutschen Sprachraum zu verkaufen, unterhält nach dem DAB-Zypern keine Betriebsstätte.

Normenkette:

DBA-Zypern Art. 5 Abs. 2a, Abs. 3e, Abs. 3a Art. 15 Abs. 2 b, Abs. 2c Art. 7 Abs. 1 S. 1 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2c ; EStG § 1 Abs. 1 § 15 ; AO 1977 § 8 § 12 ;

Tatbestand:

Beide Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Im streitbefangenen Zeitraum 1986 mit 1991 war der Kläger bei seinen Eltern in H., G-Weg, polizeilich gemeldet. Die Klägerin hatte zunächst in G., S-Str. 2 (1986 bis Februar 1990) ein möbliertes Zimmer und ab März 1990 in A., B., eine Zwei-Zimmer-Wohnung.