Beide Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Im streitbefangenen Zeitraum 1986 mit 1991 war der Kläger bei seinen Eltern in H., G-Weg, polizeilich gemeldet. Die Klägerin hatte zunächst in G., S-Str. 2 (1986 bis Februar 1990) ein möbliertes Zimmer und ab März 1990 in A., B., eine Zwei-Zimmer-Wohnung.
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