Ausländische Körperschaft - inländische Betriebsstätte; Zuordnung von Darlehen
BFH, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen II R 84/99
DRsp Nr. 2002/7431
Ausländische Körperschaft - inländische Betriebsstätte; Zuordnung von Darlehen
1. Die Frage, inwieweit Vermögen der inländischen Betriebsstätte einer im Ausland ansässigen Körperschaft dient (§ 121 Abs. 2 Nr. 3BewG) bzw. inwieweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der inländischen Betriebsstätte und den allgemeinen, von der ausländischen Zentrale aufgenommenen Darlehen besteht (§ 103 Abs. 1BewG), ist grds. nach der sog. "direkten Methode" zu entscheiden. Dabei ist die Betriebsstätte als wirtschaftlich - nicht rechtlich - selbständige Einheit zu behandeln und das BV dieser Einheit auf der Basis ihrer Rechnungslegung zu ermitteln.2. Die Aufteilung nach der direkten Methode schließt es nicht aus, WG, die nicht eindeutig dem Stammhaus (Zentrale) oder inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden können, im Wege der Schätzung sachgerecht aufzuteilen. Das gilt insbesondere für die Aufteilung solcher WG (z. B. vom Stammhaus aufgenommene Darlehen, die zur Finanzierung der Geschäftsführung und der allgemeinen Verwaltung aufgenommen wurden), die in der Geschäftsführung und der allgemeinen Verwaltung des Stammhauses liegen und damit auch der inländischen Betriebsstätte zugute kommen.
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