BFH - Urteil vom 30.04.2003
I R 95/02
Normen:
EStG (1990) § 2a ;
Fundstellen:
BB 2003, 2222
BFH/NV 2003, 1479
BFHE 202, 460
DB 2004, 116
DStRE 2003, 1193
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 122/98

Ausländische Verluste beim Handel mit Jagd- und Sportmunition

BFH, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen I R 95/02

DRsp Nr. 2003/11952

Ausländische Verluste beim Handel mit Jagd- und Sportmunition

»Der Handel mit Jagd- und Sportmunition ist keine "Lieferung von Waffen" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG 1990.«

Normenkette:

EStG (1990) § 2a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob in den USA erzielte Verluste der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) deren steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der im Streitjahr (1995) u.a. die Beigeladene als Gesellschafterin beteiligt war. Zum Ende des Streitjahres ist die Beigeladene aus der Klägerin ausgeschieden.

Die Klägerin war im Streitjahr an der B, einer US-amerikanischen Personengesellschaft, beteiligt. Die B vertrieb in den USA Jagd- und Sportmunition und erzielte im Streitjahr einen Verlust. Die Klägerin behandelte in ihrer Feststellungserklärung den auf sie entfallenden Anteil an diesem Verlust als gemäß § 2a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG 1990) abziehbar. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Feststellung eines abziehbaren Verlustes indessen mit der Begründung ab, dass die B auf dem Gebiet des Waffenhandels tätig sei. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.