Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft. Sie ist zu 100 % am Stammkapital der UG Ltd., Melbourne (Obergesellschaft), beteiligt. Diese ist ihrerseits Alleingesellschafterin der UG Pty. (Untergesellschaft), die ebenfalls ihren Sitz in Australien hat.
Beide australischen Gesellschaften erzielen ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S.d. § 8 Außensteuergesetz. Ebenso wie die Klägerin haben sie ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|