BFH - Beschluss vom 14.01.2004
VIII B 101/03
Normen:
AuslInvestmG § 17 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 777
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 260/02

Ausländischer Investment-Fonds; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 101/03

DRsp Nr. 2004/4458

Ausländischer Investment-Fonds; grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Erträge, die in einem registrierten ausländischen Investment-Fonds thesauriert sind, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, da sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG ergibt, dass nicht nur die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile, sondern auch die von einem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen etc. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.2. Die pauschale Behauptung, es sei zweifelhaft, ob § 17 AuslInvestmG verfassungsgemäß sei, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage schlüssig darzulegen.

Normenkette:

AuslInvestmG § 17 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise bezeichnet.