BFH - Urteil vom 11.10.2000
I R 99/96
Normen:
AStG § 7, § 18 ; AuslInvestmG § 17 ; EStG § 2, § 20 ;
Fundstellen:
BB 2001, 34
BFH/NV 2001, 236
BFHE 193, 330
BStBl II 2001, 22
DB 2000, 2566
DStZ 2001, 50
NZG 2001, 478
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - EFG 1997, 232 ,

Ausländischer Investmentfond: Einkünfte aus Beteiligung - abschließende Regelung des AuslInvestmG - Zwischengewinn - Hinzurechnungsbesteuerung

BFH, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen I R 99/96

DRsp Nr. 2000/10146

Ausländischer Investmentfond: Einkünfte aus Beteiligung - abschließende Regelung des AuslInvestmG - Zwischengewinn - Hinzurechnungsbesteuerung

»1. Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen. 2. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte. 3. Ob die Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden.«

Normenkette:

AStG § 7, § 18 ; AuslInvestmG § 17 ; EStG § 2, § 20 ;

Gründe: