BFH - Urteil vom 28.03.2006
VI R 24/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 50 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 416
BB 2006, 1154
BFH/NV 2006, 1207
BFHE 212, 556
BStBl II 2006, 473
DB 2006, 1088
DStR 2006, 888
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 5 K 346/99 H - 30.3.2000 (EFG 2003, 1694),

Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

BFH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VI R 24/03

DRsp Nr. 2006/11502

Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

»Ersetzt der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei um steuerfreien Auslagenersatz.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 50 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt, die in dem von ihr betriebenen Theater Musiker als Arbeitnehmer beschäftigte. In den Jahren 1994 und 1995 ersetzte sie einzelnen Musikern, die für ihre Berufstätigkeit eigene Musikinstrumente benutzten, die für die Instandhaltung der Instrumente angefallenen Kosten, wobei sie keine Lohnsteuer einbehielt. Die Kostenerstattung beruhte auf § 12 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) i.V.m. § 1 des Tarifvertrages über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld. § 12 des TVK lautet:

(1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten. ...