Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt, die in dem von ihr betriebenen Theater Musiker als Arbeitnehmer beschäftigte. In den Jahren 1994 und 1995 ersetzte sie einzelnen Musikern, die für ihre Berufstätigkeit eigene Musikinstrumente benutzten, die für die Instandhaltung der Instrumente angefallenen Kosten, wobei sie keine Lohnsteuer einbehielt. Die Kostenerstattung beruhte auf § 12 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) i.V.m. § 1 des Tarifvertrages über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld. § 12 des TVK lautet:
(1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten. ...
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