FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 02.02.2014
2 K 1308/13
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Auslandsaufenthalt eines Kindes dient der Ausbildung nur bei konkretem Zusammenhang mit einer Berufsausbildung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 02.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 1308/13

DRsp Nr. 2014/14247

Auslandsaufenthalt eines Kindes dient der Ausbildung nur bei konkretem Zusammenhang mit einer Berufsausbildung

1. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis. 2. Nicht jeder Sprachaufenthalt im Ausland stellt bereits eine „Ausbildung” dar. Vielmehr muss, auch wenn der Erwerb der Sprachkenntnis durch einen Fremdsprachentest (hier: TOEFL) verifiziert worden ist, ein konkreter Zusammenhang zu einer Berufsausbildung bestehen. Ein solcher liegt nicht vor, wenn das Kind nach seiner Rückkehr aus dem Ausland zunächst ein Freiwilliges Soziales Jahr ableistet, um sich anschließend „zu orientieren und einen geeigneten Studienplatz für das Herbstsemester zu finden”.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter der am 6. Mai 1993 geborenen Tochter L. Sie streitet mit der Beklagten darum, ob ihr seitens der Beklagten für ihre Tochter während eines Auslandsaufenthaltes Kindergeld zu zahlen ist.