BFH - Urteil vom 17.04.2002
X R 26/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 § 79b ;

Auslandsaufenthalt; Versäumung einer Ausschlussfrist nach § 79 b FGO

BFH, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen X R 26/00

DRsp Nr. 2002/15834

Auslandsaufenthalt; Versäumung einer Ausschlussfrist nach § 79 b FGO

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Kl., wegen dessen Auslandsaufenthalt mit diesem nicht über die Angelegenheit sprechen zu können und keine Gelegenheit gehabt zu haben, Einsicht in die Steuerunterlagen zu nehmen, kann die Versäumnis einer Ausschlussfrist nach § 79 b FGO nicht entschuldigen, wenn für den Prozessbevollmächtigten kein Hinderungsgrund bestand, die Steuerakten des FA einzusehen und auf deren Grundlage den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 § 79b ;

Gründe:

I. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) am 22. Dezember 1998 Klage mit dem Hinweis, diese könne noch nicht begründet werden, weil sich der Kläger im Ausland aufhalte und der Inhalt des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung mit ihm noch nicht habe erörtert werden können. Daraufhin gab das Finanzgericht (FG) der Prozessbevollmächtigten durch Verfügung vom 28. Dezember 1998 mit Ausschlussfrist bis zum 1. März 1999 auf, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, den Gegenstand des Klagebegehrens zu benennen und die Klage zu begründen.