FG München - Urteil vom 23.06.2020
6 K 3354/16
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 193

Auslandsgeschäfte; Fremdwährungsgeschäfte; Abzugsverbot

FG München, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 6 K 3354/16

DRsp Nr. 2020/11888

Auslandsgeschäfte; Fremdwährungsgeschäfte; Abzugsverbot

Stichwort: § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff. EStG : Tätigt eine Firma laufend Auslandsgeschäfte mit größerem Umfang, so genügt ein nur pauschaler Vortrag von Zahlungspflichten in ausländischer Währung nicht, um das Abzugsverbot für Termingeschäfte entfallen zu lassen. Notwendig ist ein konkreter Vortrag zu den Fremdwährungsgeschäften und den zu erwartenden Risiken sowie zur Geeignetheit von Swapverträgen, die behaupteten Risiken abzusichern.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012, in wieweit Aufwendungen aus verschiedenen Währungsswaps als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin ist eine GmbH. In der Zeit vom ...... bis zum ....... fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Hierbei wurde über alle Prüfungsfeststellungen mit Ausnahme der "Swap-Geschäfte" Einigung erzielt. Den streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: