BFH - Beschluß vom 29.05.2000
III B 11/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 209

Auslaufendes Recht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 29.05.2000 - Aktenzeichen III B 11/00

DRsp Nr. 2000/9779

Auslaufendes Recht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. 2. Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht, so sind an die Darlegung der Breitenwirkung einer erstrebten Revisionsentscheidung besondere Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt die behauptete grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).