Die Erinnerung der Schuldnerin vom 19. Juni 2020 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2008 (Rechnungsdatum 1. September 2008/Kassenzeichen 780008133941) wird zurückgewiesen.
Das Schreiben der Schuldnerin vom 19. Juni 2020, mit der sie "Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO " gegen die oben genannte Kostenrechnung erhebt und einen "Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO " stellt, ist als (zulässige) Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind nämlich Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, bei Ansprüchen wegen Gerichtskosten (§ 1 Nr. 4 JBeitrG) nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. In der Sache bleibt die Erinnerung aber ohne Erfolg, weil die Kosten richtig berechnet worden sind (GKG KV 2243).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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