1. § 62 Abs. 2EStG i.d.F. des JStG 1996 ist vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 5/97 und 6/97, BVerfGE 111, 160) zu § 1 Abs. 3BKGG i.d.F. des 1. SKWPG vom 21.12.1993 (BGBl. I 1993, 2353) entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der Ausschluß von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.2. Die durch § 52 Abs. 61a S. 2 EStG angeordnete rückwirkende Anwendung der Neufassung des § 62 Abs. 2EStG durch das AuslAnsprG vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) zum 01.01.2006 auf noch nicht bestandskräftig festgesetzte Kindergeldansprüche ist verfassungsrechtlich unzulässig (gegen BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03).
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