LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2023
6 Sa 155/22
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 521/21

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenZielvereinbarung und Zielvorgabe im ArbeitsrechtBetriebliche Übung als AnspruchsgrundlageSchadensersatz bei schuldhaft unterbliebener ZielvereinbarungEntgangener Gewinn i.S.d. § 252 Satz 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 155/22

DRsp Nr. 2023/8233

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Zielvereinbarung und Zielvorgabe im Arbeitsrecht Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage Schadensersatz bei schuldhaft unterbliebener Zielvereinbarung Entgangener Gewinn i.S.d. § 252 Satz 1 BGB

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. 2. Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung eine Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird.