SG Berlin, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 773/16
Auslegung der Angemessenheit der Wohnkosten von Beziehern von ALG IIÜbertragung der Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG auf die Angemessenheit bei Bezug von Leistungen gemäß SGB IIDarlegungs- und Beweislast bezüglich der Angemessenheit der Wohnkosten bei Bezug von ALG II
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen L 32 AS 1888/17
DRsp Nr. 2023/6698
Auslegung der Angemessenheit der Wohnkosten von Beziehern von ALG IIÜbertragung der Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG auf die Angemessenheit bei Bezug von Leistungen gemäß SGB IIDarlegungs- und Beweislast bezüglich der Angemessenheit der Wohnkosten bei Bezug von ALG II
1. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt. Dazu gehört in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau.2. Wohnraum der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG angemessen ist, kann jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten nicht grundsicherungsrechtlich unangemessen sein.3. Auch wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, ist bei einem Vergleich mit Sozialmieten die Feststellung zulässig, dass die konkrete Bruttokaltmiete im Einzelfall angemessen war.4. Das Sozialrechtsoptimierungsgebot des § 2 Abs. 2SGB I schließt in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit die Verortung der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Leistungsberechtigten aus.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.