BFH - Urteil vom 12.03.2015
III R 48/13
Normen:
InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EGEmpf 361/2003 Anh. 1 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 565
Vorinstanzen:
Sächsisches FG , vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1603/10

Auslegung der Begriffsdefinition für kleinere und mittlere Unternehmen in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 2007Bemessungsgrenze für Investitionszulagen bei verbundenen Unternehmen

BFH, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen III R 48/13

DRsp Nr. 2015/10101

Auslegung der Begriffsdefinition für kleinere und mittlere Unternehmen in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 2007 Bemessungsgrenze für Investitionszulagen bei verbundenen Unternehmen

1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 verwendete Begriffsdefinition für KMU ist europarechtlich zu interpretieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157). 2. Für die Auslegung des in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs der KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 verwendeten Begriffes der Risikokapitalgesellschaft ist im Einklang mit dem europarechtlichen Verständnis des Tatbestandsmerkmals der KMU auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU (ABlEU C 194/2 vom 18. August 2006) abzustellen. 3. Der Begriff des Risikokapitals erfordert in positiver Hinsicht besonders riskante Investitionen in einer frühen Wachstumsphase des Unternehmens (sog. Seed-, Start-up- und Expansionsphase) und grenzt sich in negativer Hinsicht ab von dem Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern durch Verhandlungen oder im Wege eines Übernahmeangebots (sog. Buy-out).

Tenor