Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2004 bewilligten die damaligen Eigentümer die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte) zu Lasten ihrer Grundstücke, FlSt XXX und XXX, zugunsten des jeweiligen Eigentümers mehrerer - in der damaligen Form aufgrund Zerlegungen und Zusammenlegungen nicht mehr bestehender - Grundstücke, als deren Eigentümerin am 13.8.2004 die Beteiligte zu 2 eingetragen worden war. Unter Ziffer II (Dienstbarkeitsbestellung) ist hierzu beurkundet:
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