Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat trotz des ergebnislosen Ablaufs der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist zu Recht in der Sache selbst entschieden. Die Fristsetzung war unwirksam; sie war deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, unter II. 2. der Gründe).
Das Klagebegehren war im Zeitpunkt der Fristsetzung hinreichend bezeichnet. Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der Einspruchsentscheidung, die --wie hier-- in der Klageschrift genau bezeichnet ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie der Klageschrift in Fotokopie beigefügt ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1999 VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198, m.w.N.).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|